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Informationen Einwohnermeldeamt
Das Einwohnermeldeamt der Stadt Eisfeld ist für alle Melde- und Ausweisangelegenheiten der Bürger*innen aus Eisfeld und den dazugehörigen Ortsteilen zuständig.
Sie finden das Einwohnermeldeamt im Rathaus (1. Obergeschoss), Marktstraße 2 in 98673 Eisfeld. Ein barrierefreier Zugang ist vorhanden.
Momentan gibt es kein Terminsystem, das Einwohnermeldeamt steht Ihnen zu folgenden Öffnungszeiten zur Verfügung:
Montag | 9:00 - 12:00 Uhr |
Dienstag | 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:30 Uhr |
Mittwoch | keine Sprechzeit |
Donnerstag | 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
Freitag | 9:00 - 12:00 Uhr |
Sie erreichen uns telefonisch unter 03686 390226 oder per Email unter . Bitte hinterlassen Sie hier für Rückfragen auch eine Telefonnummer.
Widerspruch gegen Datenübermittlung aus dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Nach den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 sowie 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben die Meldebehörden meldepflichtige Personen bei der Wohnsitzanmeldung oder aber einmal jährlich durch öffentliche, ortsübliche Bekanntmachung, über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren zu unterrichten.
Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass jeder Einwohner gemäß § 50 Abs. 5 BMG der Weitergabe der zu seiner Person gespeicherten Daten
an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten
an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (dabei sind Altersjubiläen der 70. Geburtstag und jeder weitere fünfte, ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum)
an Adressbuchverlage
widersprechen kann.
Gemäß § 36 Abs. 2 BMG ist eine Datenübermittlung zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, nach § 58 c Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht weisen wir hiermit ausdrücklich hin.
Die Meldebehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermitteln. Gemäß § 42 Abs. 3 BMG wird hiermit auf das Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der die meldepflichtige Person nicht angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören, hingewiesen.
Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten (Übermittlungssperre) ist schriftlich, mit Angabe, gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird, an die
Stadtverwaltung Eisfeld
Einwohnermeldeamt
Marktstr. 2
98673 Eisfeld
oder per E-Mail an zu richten.
Zur eindeutigen Nachweisführung bitten wir darum, das Formular (selbstverständlich auch Kopien davon) zum Widerspruch der Datenübermittlung zu verwenden. Das Formular finden Sie hier.
Die Übermittlung des Widerspruchs kann postalisch, per E-Mail oder Fax erfolgen.
Im Melderegister eingetragene Übermittlungssperren behalten solange ihre Gültigkeit, bis sie widerrufen werden oder durch Tod gegenstandslos geworden sind. Kosten werden im Zusammenhang mit der Eintragung von Übermittlungssperren nicht erhoben.
Im Zusammenhang mit der Datenweitergabe zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels besteht nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 BMG die Möglichkeit, eine generelle Einwilligungserklärung gegenüber der Meldebehörde abzugeben.
Personalausweis
Jede Person jeden Alters mit der deutschen Staatsangehörigkeit kann einen Personalausweis beantragen.
Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter bei der Antragstellung abhängig:
Antragstellung unter 24 Jahren: Personalausweis ist 6 Jahre gültig.
Antragstellung ab 24 Jahren: Personalausweis ist 10 Jahre gültig.
Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig.
Welche Unterlagen benötigen Sie?
Personalausweis, gültiger Reisepass beziehungsweise Kinderreisepass
bei Kindern unter 16 Jahren: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
biometrisches Passfoto
Welche Gebühren fallen an?
EUR 37,00 für antragstellende Personen ab einschließlich 24 Jahren
EUR 22,80 für antragstellende Personen unter 24 Jahren
EUR 10,00 für den vorläufigen Personalausweis
Bitte beachten Sie: Die Wartezeit beträgt mindestens 3 Wochen ab Antragstellung.
Reisepass
In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Ein- und Ausreise einen Reisepass. Diesen müssen Sie mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Der Reisepass ersetzt außerdem den Personalausweis, obwohl er im Gegensatz zu diesem nicht die Anschrift des Inhabers enthält.
Der Reisepass kann bereits für Kinder ab 0 Jahren ausgestellt werden.
Welche Unterlagen benötigen Sie?
einen gültigen Ausweis (Reisepass, Personalausweis),
ein aktuelles Foto im Passformat (45 x 35 mm), Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen (biometrisches Lichtbild),
ggf. Ihren bisherigen Reisepass (wenn Sie einen besitzen, auch wenn dieser ungültig ist),
Ihre Geburtsurkunde,
bei der Antragstellung für ein Kind: Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten, ggf. die Einverständniserklärung und eine Kopie des Ausweises des nicht anwesenden Sorgeberechtigten, den Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten.
Bei der Erstausstellung oder bei Zuzug in eine Gemeinde können ggf. weitere Unterlagen wie Personenstandsurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden erforderlich sein.
Welche Gebühren fallen an?
Ab Januar 2024 kosten Reisepässe für Erwachsene (ab 24 Jahren, 10 Jahre Gültigkeit) 70,00 € statt bisher 60,00 €. Für Reisepässe, die von Erwachsenen unter 24 Jahren beantragt werden, bleibt die Gebühr i.H.v. 37,50 € für eine Gültigkeitsdauer von 6 Jahren gleich.
Bitte beachten Sie: Die Wartezeit beträgt mindestens 7 Wochen ab Antragstellung.
Kinderreisepass (entfällt ab 01/2024)
Wegfall des Kinderreisepasses ab dem 01.01.2024
Wichtige Informationen zum Wegfall der Kinderreisepässe zum 01.01.2024:
Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des Pass- & Ausweiswesens vom 08. Oktober 2023, entfällt die Möglichkeit der Beantragung von Kinderreisepässen. (Alle bis dahin ausgestellten, noch gültigen Kindereisepässe behalten bis zum Ablaufdatum Ihre Gültigkeit!
Ab dem 01.01.2024 ist es somit NICHT mehr möglich Kinderreisepässe neu zu beantragen, zu verlängern oder zu aktualisieren.
Als Alternative zum bisherigen Kinderreisepass steht der reguläre Personalausweis (auch der vorläufige Personalausweis) sowie der Reisepass (auch der Expressreisepass und der vorläufige Reisepass) zur Verfügung.
Über die Entscheidung welches Dokument der Kinder für Ihre Reise benötigt wird, gibt Ihnen das Auswärtige Amt, die konsularischen Vertretungen des entsprechenden Landes oder auch Ihr Reiseveranstalter Auskunft. Das Einwohnermeldeamt darf KEINE verbindlichen Empfehlungen diesbezüglich aussprechen. Wir bitten um Verständnis.
Wohnsitz anmelden/ummelden
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.
Verspätete Anmeldungen durch Überschreitung der Anmeldefrist von zwei Wochen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Zudem ergeben sich bei der Verletzung der Meldepflicht Probleme bei der Kfz-Zulassung, dem Führerscheinerwerb oder dem Beantragen eines Führungszeugnisses.
Die meldepflichtige Person kann sich bei der Vorlage des Meldescheins durch eine Person unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Anmeldeunterlagen und Vollmacht) vertreten lassen. Das heißt, ein Familienmitglied kann alle anderen mit an- bzw. ummelden. Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.
Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen.
Verfahren:
Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist grundsätzlich Pflicht.
Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Meldeschein: Dieser wird von vielen Meldebehörden als Download im Internet zur Verfügung gestellt. Sie können die erforderlichen Angaben aber auch vor Ort in das automatisierte Verfahren eingeben lassen. Es kann bei der Anmeldung im Meldeamt ein vorausgefüllter Meldeschein zur Verfügung gestellt werden, der die meisten Daten schon enthält.
Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
Wohnungsgeberbestätigung (schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragte Person), die folgende Informationen enthält:
Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
Einzugsdatum,
Anschrift der Wohnung sowie
Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers kann auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde erfolgen. Hierzu erhält der Wohnungsgeber von der Meldebehörde ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat.
Der Mietvertrag erfüllt nicht die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, da in ihm in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.
Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von
aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Bitte beachten Sie, dass anfallende Gebühren grundsätzlich bei Antragstellung bezahlt werden müssen (ThürVwKostOIM).
In unserer Meldestelle können Sie die Gebühren in bar bezahlen, eine EC- Kartenzahlung ist auch möglich.
Für Ihre Anliegen in der Meldestelle nützliche Formulare haben wir hier für Sie bereitgestellt.
Weitergehende Informationen zu Personalausweis und Co und zu der Online-Ausweisfunktion erhalten Sie auch hier:
Internetangebot des Bundesministerium des Inneren und für Heimat