Eisfeld Januar (Lena Hammer) | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteEisfeld von oben (Robert Bauer) | zur Startseite
 

Schiedsstelle

Besetzung der Schiedsstelle Eisfeld:

Vorsitzender

  • Herr Matthias Hartwig

 

Stellvertreter

  • Herr André Arnold

 

An wen wende ich mich?
Wenn Sie zu dem Entschluss gekommen sind, dass Sie einen Schiedsmann benötigen, dann wenden Sie sich bitte an

Herr Hedwig

03686/390228

 

Wann können Schiedsleute helfen?
Schlichtung oder Gericht? Streit im Haus, eine Ohrfeige in der Kneipe, das Laub oder Obst aus Nachbars Garten... Es gibt viele Streitigkeiten, bei denen Sie zur Durchsetzung des eigenen Rechts nicht zur Polizei oder zu einem Gericht gehen müssen. Oft bringt die Vermittlung durch eine Schiedsperson schon die Lösung in einem Konflikt. Bei bestimmten Straftaten sollten Sie die Schiedsfrau oder den Schiedsmann einschalten, bevor Sie einen Gang zum Gericht erwägen.

In vielen Streitigkeiten von Bürgerinnen und Bürgern untereinander ist ein Schlichtungsversuch sogar zwingend. Die Verfahren zur Schlichtung bei Straftaten oder bei privaten Streitigkeiten laufen unterschiedlich. Bei Straftaten ein Schlichtungsversuch? In oder nach einer Konfliktsituation stellen Sie sich die Frage, wie Sie jetzt Ihre Interessen weiter verfolgen können. Der Gang zur Schiedsperson, zur Polizei oder zur Staatsanwaltschaft sind die Alternativen. Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie den Aufwand und die Kosten berücksichtigen. Zur Schiedsfrau, zum Schiedsmann?

Bei folgenden Straftaten können Sie direkt eine Schiedsperson einschalten:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Körperverletzung
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung


Sie können damit eigenständig Ihr Interesse an der Ahndung der Straftat verfolgen, ohne die Justiz einzuschalten. Dabei haben Sie keine langen Wartezeiten, wenig Papieraufwand und Kosten von in der Regel nicht mehr als 20 Euro. Geht der Schlichtungsversuch erfolglos aus, erhalten Sie von der Schiedsperson eine Sühnebescheinigung. Mit diesem Nachweis können Sie dann doch zu einem Gericht gehen und eine Privatklage einreichen.

Zur Polizei?
Natürlich können Sie zur Polizei gehen und dort eine Anzeige erstatten. Die Anzeige nimmt dann ihren Weg über die Staatsanwaltschaft, die wiederum entscheidet, ob sie von sich aus in der Sache tätig wird. Ist das der Fall, geht es direkt vor Gericht. Stellt die Staatsanwaltschaft Ihre Sache jedoch ein, müssen Sie als nächstes einen Schlichtungsversuch unternehmen, gehen also zu einer Schiedsperson. Ab hier gilt dann das Gleiche, als wenn Sie direkt zur Schlichtung gegangen wären. Entweder der Streit wird beigelegt, oder Sie können mit der Sühnebescheinigung den Privatklageweg beschreiten und vor Gericht gehen.

Fazit:
Der Weg zur Schiedsfrau oder zum Schiedsmann ist der schnellste Weg mit relativ geringem Aufwand und niedrigen Kosten. Sie beschleunigen das gesamte Verfahren damit erheblich.